§ 11 Vokationsverfahren
(2) 1Nach der Aufstellungspredigt kann jedes Mitglied der Kirchenkreissynode und jedes Mitglied der Superintendentur-Gemeinde, das am Tag des Ablaufs der in Satz 4 genannten Frist das Recht zur Teilnahme an einer Wahl zum Kirchenvorstand oder Gesamtkirchenvorstand
besitzt, Einwendungen gegen die Besetzung der Superintendentur-Pfarrstelle mit einer der zur Wahl vorgeschlagenen Personen erheben. 2Die Einwendungen müssen schriftlich erhoben werden und mit Gründen versehen sein. 3In den Gründen können nur Bedenken gegen die Lehre, die pastorale Befähigung oder den Lebenswandel einer zur
Wahl vorgeschlagenen Person geltend gemacht werden. 4Die Einwendungen müssen bis zum Ablauf des sechsten Tages nach der Aufstellungspredigt bei dem Wahlausschuss erhoben werden.
 
Die Einspruchsfrist endet am Samstag, dem 23.01.2021